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EU-weit einheitliche Lebensmittelkennzeichnung tritt ab dem 13. Dezember 2014 in Kraft

Am 13. Dezember 2014 gelten die Regelungen der neuen Lebensmittelinformationsverordnung, nach denen auch bei unverpackten Lebensmitteln jegliche Allergene gekennzeichnet werden müssen. Für betroffene Verbraucher, die unter Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten leiden, soll somit der Kauf loser Produkte vereinfacht werden. Doch was bedeutet die Neuerung für den Umgang mit Lebensmitteln in Kita oder Schule?

Bei der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) handelt es sich um Vorgaben zur Bezeichnung eines Lebensmittels, zum Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, zur Lesbarkeit der Angaben (Mindestschriftgröße), zu einer klaren Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten, einer verbesserten Allergenkennzeichnung vorverpackter Lebensmittel und bei loser Ware. Diese Vorschriften sollen  sicherstellen, dass die Verbraucher/innen in geeigneter Weise über den Inhalt, die Qualität und die Eigenschaften des Lebensmittels informiert werden.

Die neue Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, zur Verbesserung der Information der Verbraucher über Lebensmittel, tritt ab dem 13.12.2014 in Kraft und sieht vor, dass bestimmte Stoffe, die Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen können, künftig im Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln verbindlich kenntlich gemacht werden müssen (z.B. durch Hervorheben der Schrift). Neu ist, dass nun auch nicht-verpackte Lebensmittel, so genannte „lose Waren“, wie zum Beispiel Backwaren beim Bäcker oder Gerichte im Restaurant, eine Information über mögliche Allergene wie Erdnüsse, Weizen oder Sellerie enthalten müssen.

Die LMIV gilt dabei nur für Lebensmittelunternehmer, also diejenigen, die regelmäßig und in organisierter Form Lebensmittel (verpackt oder lose) in Umlauf bringen. Dazu gehören zum Beispiel die Betreiber von Schul-Cafeterien -auch wenn diese von Schülern (Schülerfirmen) betrieben werden - oder der regelmäßig organisierte Kuchenverkauf auf dem Schulhof oder in der Mensa, unabhängig davon, wer den Kuchen hergestellt hat. Schüler/innen oder Kita-Kinder und deren Eltern, die für ein Fest Kuchen oder Plätzchen backen, sind damit von den Vorschriften ausgenommen und müssen mögliche Allergene in diesen Speisen  nicht angeben. Für derartige Veranstaltungen greifen lediglich die Grundlagen des Lebensmittelrechts. Eine Kennzeichnung der Allergene bei selbstzubereiteten Speisen ist daher nicht notwendig, aber empfehlenswert.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des <link http: www.bmel.de de ernaehrung kennzeichnung _texte dossierkennzeichnung.html external-link-new-window externen link in neuem>Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

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