Mitsprache
Die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Schule wird im Berliner Schulgesetz stark betont (vgl. § 7 SchulG). Das gilt auch, wenn es um die Mitsprache beim Verpflegungsangebot geht.
Schulische Mittagessensausschüsse
Im Zuge der Neuausrichtung des Mittagessens an den Berliner Grundschulen im Jahr 2013 wurde durch das „Gesetz über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens“ die rechtliche Stellung von schulischen Essensausschüssen gesetzlich legitimiert. Dazu wurden seinerzeit in § 78 des Schulgesetzes („Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse“) Passagen ergänzt. Zum 01.08.2024 erfolgten Anpassungen und aktuell heißt es in § 78 (2):
„[…] Wird an einer Schule ein Mittagessen angeboten oder ist ein solches Angebot geplant, so bildet die Schulkonferenz der Schule einen Mittagessensausschuss. Der Ausschuss dient insbesondere […] der Unterstützung der zuständigen Schulbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zur Vergabe des Mittagessens, […].“
Bei der Ausschreibung für das Schulmittagessen (Primarstufe) ab 2024 war das Gremium zweifach involviert.
Mitsprache im laufenden Vertrag
Im Zuge einer umfangreichen Überarbeitung der Musterausschreibungsunterlagen 2024 für die Primarstufe ergeben sich aus den dortigen Zuschlagskriterien gestärkte Mitsprachemöglichkeiten für Schulen im laufenden Vertrag, z.B. Wunschessen oder die Möglichkeit aus drei zunächst angebotenen Menüs zwei davon für den Speisenplan auszuwählen.
Mitsprache bei Cafeterien und Kiosken
Insbesondere für weiterführende Schulen ist die Gestaltung des Angebots von Cafeterien bzw. Kiosken relevant. Im Berliner Schulgesetz wird den Schulkonferenzen in § 76 (2) hier folgendes Entscheidungsrecht eingeräumt:
„Die Schulkonferenz entscheidet über […] Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über […] das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit […].“

